Das Bundesverwaltungsgericht muss zuerst entscheiden, ob den Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen wird und ob die zb Zentralbahn AG noch während der Rechtshängigkeit die Bahnübergänge schliessen und mit dem Bau der Personenunterführung beginnen darf. Sollten die Bahnübergänge tatsächlich geschlossen werden, soll gemäss zb Zentralbahn AG aus projektierungstechnischen Gründen eine Öffnung erst nach mehreren Monaten wieder möglich sein.
Der VCS Luzern hat sich nicht per se gegen den Bau der Unterführung gewehrt; Bedingung war jedoch stets, dass die Bahnübergänge offen bleiben zumindest bis ein angemessener Ersatz geschaffen wird, damit Velofahrende sowie Fussgängerinnen und Fussgänger zwischen Horw und Kriens ohne Umwege zirkulieren können. Offensichtlich wird dieses Bedürfnis jedoch von der Gegenseite nicht berücksichtigt.