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Kriens/Horw

Bahnübergänge Wegmatt und Krienserstrasse: Kuonimatt hat das Nachsehen mit längeren Umwegen

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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Die Zentralbahn muss die Bahnübergänge nicht
mehr öffnen. Obwohl das Gericht festhält, dass die Bahnübergänge nicht sanierungspflichtig waren
und das Interesse an einer Aufhebung kleiner sei als in anderen Fällen, steht aus seiner Sicht die
Verminderung von Unfallrisiken über allen anderen Interessen.

Mehrmals wird der Ermessensspielraum betont und es scheint so, dass eine Aufhebung eines Bahnübergangs ungeachtet der konkreten Situation nicht bekämpft werden kan n.
Das Gericht verneint nicht, dass es für die Bevölkerung zu Umwegen kommt, doch stellt es
summarisch fest, dass diese nicht stark ins Gewicht fallen. Es stört sich auch nicht stärker an der
Tatsache, dass Velofahrende aus der Kuonimatt, welche die neue Unterführung benützen wollen,
das Velo wegen eines Fahrverbots auf einem Teilabschnitt stossen oder aber das Fahrverbot
übertreten müssen. Das unzureichend beachtete Fahrverbot wird als "nicht direkt
sicherheitsrelevant" bezeichnet.


Das Nachsehen haben alle Kuonimättler*innen und alle Personen, die zu Fuss oder mit dem Velo
aus Luzern in Richtung Hochschule Horw, Pilatus Markt oder Hergiswil unterwegs sind. Die
Verbindungen zwischen den Quartieren bleibt in einem Gebiet, das sich stark entwickelt,
geschwächt. Die neue Unterführung wird nur von wenigen benützt und liegt für ganz viele
Wegbeziehungen nicht ideal.

Leider hat das Gericht in seiner Argumentation die Förderung des Velo und Fussverkehrs kaum
berücksichtigt. Mehr noch: Rasches Vorwärtskommen ist offensichtlich ein untergeordnetes Ziel.
Die Verkehrssicherheit sieht das Gericht in der neuen Unterführung dank Mischverkehr und
Richtungswechsel erhöht, da "eine niedrige Geschwindigkeit des Veloverkehrs erreicht wird". Das
mag aus Sicht der Sicherheit stimmen, aber entspricht in keiner Art und Weise einer Förderung des
Fuss wie des Veloverkehrs.

Der VCS Luzern setzt sich weiter für attraktive Wegverbindungen für Fussgänger*innen und
Velofahrende ein. Über einen Weiterzug des Urteils wird der Vorstand entscheiden.

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